Allgemeine Geschäftsbedingungen der ICT Supersaxo AG
Stand: Oktober 2022
1 Geltungsbereich / Bindungsfrist
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für Geschäftsbeziehungen der ICT Supersaxo AG, Kantonsstrasse 73a, 3930 Visp (nachfolgend „ICT Supersaxo“) mit ihren Kunden.
1.2 ICT Supersaxo bietet Kunden verschiedene IT-Leistungen eines Systemhauses. Abhängig von den konkret vereinbarten Leistungen gelten ergänzend zu diesen AGB Besondere Vertragsbedingungen (nachfolgend „BVB“). Diese AGB sowie die BVB sind jeweils unter https://www.ictsupersaxo.ch/agb online abrufbar. Im Falle von Widersprüchen gehen die BVB diesen AGB vor.
1.3 Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach den zwischen ICT Supersaxo und dem Kunden vereinbarten Angebots-/Bestell-/Vertragsunterlagen (nachfolgend gemeinsam „Angebot“). Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Angebot (einschliesslich etwaiger Anlagen) und den AGB / BVB geht das Angebot vor. Weitere in den AGB / BVB referenzierte Dokumente kommen nachrangig hierzu zur Anwendung.
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen / Einkaufsbedingungen des Kunden werden anstelle dieser oder ergänzend zu diesen AGB nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ICT Supersaxo bestätigt dies im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber dem Kunden ausdrücklich in schriftlicher Form; die Textform ist ausgeschlossen. Dem Kunden ist bewusst, dass der Beginn der Leistungserbringung durch ICT Supersaxo unter keinen Umständen als Akzeptanz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Einkaufsbedingungen des Kunden zu verstehen ist.
1.5 ICT Supersaxo behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Kunde wird sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen schriftlich über die Änderungen informiert. Im Rahmen dieser Information werden dem Kunden die neuen AGB mitgeteilt. Er ist berechtigt, der Geltung der neuen AGB innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung zu widersprechen. Unterlässt der Kunde einen Widerspruch, werden die geänderten AGB nach Ablauf der sechswöchigen Frist Vertragsbestandteil.
1.6 Führt die Anpassung der ICT Supersaxo für den Kunden zu einer wesentlichen Veränderung hinsichtlich der Leistungen, so kann der Kunde innert 30 Tagen auf Monatsende kündigen und erhält bei Dauerschuldverhältnissen (fortlaufenden Dienstleistungen) eine pro rata Rückvergütung zurück. Preisänderungen treten für bestehende Kunden jeweils erst auf den Zeitpunkt der nächsten automatischen Vertragsverlängerung in Kraft.
1.7 Angebote von ICT Supersaxo sind gegenüber Kunden, immer freibleibend; erst die Bestellung / Beauftragung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot dar.
1.8 ICT Supersaxo setzt zur Erbringung der Leistungen sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. ICT Supersaxo ist jederzeit berechtigt, zur Leistungserbringung eingesetzte eigene Mitarbeiter oder Dritte durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung zu ersetzen. Wurden diese Mitarbeiter dem Kunden namentlich kommuniziert, wird ICT Supersaxo den Kunden über den Ersatz informieren.
1.9 Die vereinbarte Vergütung deckt nur den im Angebot dokumentierten Leistungsumfang ab. Vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten Preise berechnet. Soweit die Leistungsbeschreibung im Angebot unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist ICT Supersaxo berechtigt, die Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen.
2 Allgemeine Pflichten des Kunden
2.1 Der Kunde erkennt seine (in diesen AGB / den jeweils anwendbaren BVB) und ggf. zusätzlich im Angebot genannten) Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch ICT Supersaxo und damit als seine vertraglichen Pflichten an.
2.2 Der Kunde benennt schriftlich mindestens einen Ansprechpartner für ICT Supersaxo und eine Anschrift und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei ICT Supersaxo.
2.3 Der Kunde wird ICT Supersaxo jeweils unverzüglich über Änderungen seiner Kommunikationsdaten unterrichten und auf entsprechende Anfrage von ICT Supersaxo binnen 14 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut bestätigen. Hierzu zählen insbesondere Name / Firma; Geschäftsführer bzw. Vorstand, soweit es sich beim Kunden um eine juristische Person handelt; Anschrift / Geschäftssitz; Telefon sowie E-Mail.
2.4 Erfüllt der Kunde eine Pflicht zur Mitwirkung nicht, nicht ordnungsgemäss oder verspätet und kann ICT Supersaxo seine Leistungen deshalb nicht vertragsgemäss erbringen, so ist ICT Supersaxo für dem Kunden hieraus entstehende Nachteile nicht verantwortlich. Den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, wird ICT Supersaxo dem Kunden zu den vereinbarten Preisen zusätzlich in Rechnung stellen. Sonstige Rechte von ICT Supersaxo wegen unterbliebener oder unzureichender Mitwirkung des Kunden bleiben unberührt.
3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle in diesen AGB, den BVB und in unseren Angeboten vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen jeweils die gesetzlich bestimmte Mehrwertsteuer hinzukommt. Preise, Zahlungswege und -arten sowie Zeitpunkte für eine Rechnungsstellung werden im Angebot festgelegt.
3.2 Sofern sich die Vergütung nach geleisteten „Personentagen“ o.ä. bemisst, entspricht ein solcher „Tag“ jeweils bis zu acht Zeitstunden pro Person in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr an Werktagen am Sitz von ICT Supersaxo (Montag-Freitag). ICT Supersaxo rechnet Aufwände pro begonnener Viertelstunde ab.
3.3 Rechnungen sind innerhalb von 30Tagen nach Rechnungszugang zahlbar. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Die Gewährung von Skonto ist ausgeschlossen. Der Verzug des Kunden tritt nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Eventuell anfallende Bankgebühren (insbesondere bei Auslandszahlungen) trägt der Kunde selbst. Rechnungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn er diese nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich und objektiv begründet beanstandet hat.
3.4 ICT Supersaxo versendet Rechnungen per E-Mail an den Kunden. Auf Wunsch des Kunden erfolgt gegen Aufpreis von CHF 2,00 pro Rechnung ein postalischer Versand der Rechnungen.
3.5 ICT Supersaxo darf die monatlichen Preise für wiederkehrende Leistungen in Dauerschuldverhältnissen ohne Zustimmung des Kunden maximal einmal pro Jahr nach billigem Ermessen um bis zu 20 % mit Wirkung für die Zukunft erhöhen, erstmalig jedoch frühestens vier (4) Monate nach Beginn der Laufzeit des Vertrags. Die Preiserhöhung für Teilleistungen ist nur möglich, wenn diese bereits mindestens für vier (4) Monate vereinbart waren. Die Preiserhöhung soll nur zur Deckung erhöhter Kosten erfolgen. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass die von ICT Supersaxo vorgenommene Preiserhöhung nicht zu diesem Zweck erfolgte.
3.6 Im Falle einer Preiserhöhung nach Ziffer 3.5 kann der Kunde innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der schriftlichen Preiserhöhungsmitteilung den laufenden Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. In diesem Falle wird bis zum Vertragsende das bisherige Entgelt berechnet, die Erhöhung also nicht wirksam. Die Zustimmung des Kunden gilt jedoch als erteilt, sofern der Kunde innerhalb dieser Frist keine Kündigung ausspricht. Dies setzt voraus, dass wir den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen hingewiesen haben.
3.7 ICT Supersaxo behält sich vor, eine Vorauszahlung zu verlangen. ICT Supersaxo behält sich ferner vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die Forderungen gefährdet erscheinen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer (1) Woche nach, so kann ICT Supersaxo vom Vertrag zurücktreten oder
3.8 ICT Supersaxo kann mit Eintritt des Verzugs Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten verlangen.
3.9 Die Erbringung der Leistungen durch ICT Supersaxo im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde
3.9.1 für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der vereinbarten Preise oder der Kunde leistet nur eine Teilzahlung oder
3.9.2 in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei (2) Monate erstreckt, mit der Bezahlung der vereinbarten Preise in Höhe eines Betrages, der die Preise für zwei (2) Monate erreicht,
in Verzug, ist ICT Supersaxo berechtigt,
3.9.3 seine Leistungen bis zur Zahlung der Preise zu sistieren oder
3.9.4 die betroffenen Leistungen oder den gesamten Vertrag fristlos zu kündigen. Neben den Preisen für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbachten Leistungen steht ICT Supersaxo eine Abgeltungsgebühr in Höhe der vereinbarten Preise für die Zeit von der Kündigung bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit zu. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ICT Supersaxo kein oder ein geringerer Schaden als die Abgeltungsgebühr entstanden ist. Wird dieser Nachweis erbracht, ist nur der nachgewiesene Schaden zu ersetzen. Sonstige weitergehende Rechte von ICT Supersaxo wegen Verzugs bleiben unberührt. Die Beendigung des Vertrags entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der bis zum Zeitpunkt der Einstellung genutzten Leistungen.
3.10 Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen durch ICT Supersaxo anfallen, werden dem Kunden zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt, soweit nicht im Angebot abweichend festgelegt.
4 Haftung
4.1 ICT Supersaxo haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von ICT Supersaxo, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Schäden. ICT Supersaxo haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4.2 Des Weiteren wird die Haftung für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.3 In jedem Fall ist die Haftung von ICT Supersaxo für indirekte Schäden (hierzu zählen insbesondere durch Betriebsunterbrechung und -einschränkung verursachte Schäden), entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Imageschäden ausgeschlossen.
4.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von ICT Supersaxo und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.
4.5 Die Haftung von ICT Supersaxo für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4.6 Soweit gemäss Angebot ICT Supersaxo für die Sicherung von Daten des Kunden nicht verantwortlich ist, ist im Fall von Datenverlusten die Haftung von ICT Supersaxo auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei pflichtgemässer Datensicherung seitens des Kunden entstanden wäre.
4.7 ICT Supersaxo haftet nicht, wenn die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt zeitweise unterbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse von besonderer Intensität (Lawinen, Überschwemmungen, Erdrutsche usw.), kriegerische Ereignisse, Aufruhr, Epidemien, Pandemien, unvorhersehbare behördliche Restriktionen etc. Kann ICT Supersaxo ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Leistungserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. ICT Supersaxo haftet nicht für allfällige Schäden, die dem Kunden durch das Hinausschieben entstehen.
5 Geheimhaltung und Datenschutz
5.1 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Befugt im Sinne dieser Regelung sind die vertragsgemäss eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von ICT Supersaxo. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
5.2 Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form –, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Auch die Konditionen des Angebots unterliegen der Geheimhaltung.
5.3 Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (a) allgemein zugänglich sind oder waren, (b) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, (c) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (d) die Informationen rechtmässig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.
5.4 ICT Supersaxo wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in der Schweiz gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. Soweit ICT Supersaxo im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen nach dieser Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird ICT Supersaxo ausschliesslich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
5.5 Die Geheimhaltungspflichten bestehen für drei Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.
6 Laufzeit und Kündigung
6.1 Soweit nicht im Angebot abweichend geregelt, erbringt ICT Supersaxo die vereinbarten Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ab Bereitstellung unbefristet zunächst für die im Angebot genannte Mindestvertragslaufzeit.
6.2 Über die im Angebot vereinbarten Kündigungsfristen hinaus hat der Kunde kein Recht zum Widerruf oder zur ordentlichen Kündigung, insbesondere nicht während der Mindestvertragslaufzeit.
6.3 Unbeschadet etwaiger Rechte zur ordentlichen Kündigung von Leistungen bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen.
6.4 Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
7 Allgemeine Bestimmungen
7.1 Die Parteien dürfen ihre Firmen und Marken gegenseitig öffentlich (v.a. auf der Unternehmens-Website oder in Broschüren) als Referenz verwenden. Darüber hinaus hat der Kunde die Möglichkeit, auf Grundlage einer separaten Vereinbarung für ICT Supersaxo als Referenzkunde aufzutreten.
7.2 Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ICT Supersaxo ausgeschlossen.
7.3 Die Verrechnung durch den Kunden ist nur mit Zustimmung des ICT Supersaxo möglich..
7.4 Änderungen und Ergänzungen zum Angebot oder der AGB / BVB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
7.5 Ist nach den AGB / BVB die Schriftform erforderlich, reicht zu deren Einhaltung die Textform (z.B. Mitteilungen per E-Mail) aus, es sei denn, dies ist im Einzelfall abweichend geregelt.
7.6 Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschliesslich Schweizer Recht unter weitestgehendem Ausschluss von internationalen Konventionen (beispielsweise UN-Kaufrecht), soweit ein Ausschluss zulässig und möglich ist..
7.7 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von ICT Supersaxo.